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Liegenschaftsbewertungsgesetz
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt fur die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren.
Gebührenanspruchsgesetz
I. ABSCHNITT
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs 2 StPO)tätig sind,
Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Die Rechtsbeziehungen der Firma Walter Komarek -Immobilienbewertungen (im Folgenden „Sachverständiger“ genannt) zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden
Vertragsbedingungen.
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